Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen zu den Betriebskostenabrechnungen Stellung genommen und viele vorher strittigen Fragen entschieden.

So hat beispielsweise der Mieter nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Übersendung von Kopien von Rechnungen, die in der Betriebskostenabrechnung eingeflossen sind. Der Vermieter muss lediglich dem Mieter die Einsichtnahme der Rechnungen in seinen Räumen ermöglichen. Nur wenn der Vermieter die Unterlage in einer anderen Stadt aufbewahrt, als der Mieter wohnt, ist er ausnahmsweise verpflichtet, Kopien gegen Kostenerstattung zu übersenden. Unterlassen sollte dabei ein Mieter die Vorschüsse auf die Betriebskosten nicht zu zahlen, wenn der Vermieter berechtigterweise keine Kopien übersendet. Dies kann zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Befinden sich in dem Wohnhaus sowohl Wohn- als auch Gewerbeeinheiten, müssen nicht unbedingt Verbrauchskosten, die in den Gewerbeeinheiten entstehen, vorweg abgezogen werden. Dies ist nur dann erforderlich, wenn der Gewerbebetrieb einen erheblichen Mehrverbrauch (z.B. von Wasser) verursacht. Ansonsten ist es dem Mieter zumutbar, dass diese Kosten einheitlich verteilt werden. Damit wird auch die Abrechnung übersichtlicher.

Aufzugskosten sind auch von dem Mieter anteilig zu tragen (und damit in dessen Abrechnung einzustellen), der im Erdgeschoss wohnt. Dies benachteiligt den Erdgeschossmieter nicht unangemessen, da in einem Mietshaus viele Betriebskostenarten (z.B. Hausbeleuchtung, Gartenpflege) von den einzelnen Mietern unterschiedlich in Anspruch genommen werden. Innerhalb einer Abrechnung kann man aber nicht die Verteilung der Kosten unterschiedlich nach Nutzungsmöglichkeit gewichten.

Ein Vermieter muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Abrechnungsperiode die Betriebskostenabrechnung erstellen und dem Mieter übergeben. Die Abrechnung muss dabei formell korrekt sein. Einzelne Fehler (z. B. ein falscher Umlageschlüsse) kann der Vermieter aber nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch korrigieren. Ergibt sich aus diesem Fehler jedoch eine erhöhte Nachzahlung für den Mieter, kann der Vermieter diese Erhöhung nicht mehr fordern.

Überschreitet ein Vermieter dagegen unverschuldet die Abrechnungsfrist (wenn ihm z. B. einzelne Unterlagen nicht rechtzeitig zugehen), kann er Nachforderungen auch nach Ablauf der Frist fordern. Gehen ihm dann aber die Unterlagen zu, ist er gehalten binnen einer Frist von drei Monaten die Abrechnung zu erstellen und zu übergeben.

Zurück