Vergütung

Was kostet unsere Leistung?

Wir haben uns auf das seit dem 01.07.2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ab dem 01.07.2006 auf Vereinbarungen zu Beratungsvergütung eingestellt.

In einem für Sie zunächst anwaltskostenfreien Telefonat klären wir gern mit Ihnen ab, ob für Sie kostengünstige Beratung oder Vertretung sinnvoll oder notwendig ist. In diesem Telefonat erörtern wir auch die Frage, inwieweit Ihre Rechtsschutzversicherung diesen Fall für Sie übernimmt oder ob es andere Möglichkeiten zur Kostenübernahme gibt.

Wir rechnen unsere Anwaltsleistungen grundsätzlich nach den Bestimmungen des RVG ab, sei es in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder außerhalb gerichtlicher oder behördlicher Verfahren. Nach § 49 b BRAO ist darauf hinzuweisen, dass sich unsere zu erhebende Vergütung nach einem Gegenstandswert richtet. Das heißt, die Vergütung ergibt sich in der Regel entsprechend der Höhe des Gegenstandswertes aus der gesetzlichen Gebührentabelle.

Eine erste grobe Einschätzung der zu erwartenden Kosten können Sie auch durch den Prozesskostenrechner ermitteln. In besonders gelagerten Fällen gibt es aber auch die Möglichkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Einschränkung des § 34 RVG bei einer sogenannten Erstberatung wird von uns beachtet. Danach ist unsere Vergütung auf höchstens 190,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer begrenzt, wenn Sie sich als Verbraucher in einer Angelegenheit das erste Mal mit der Bitte um Rat oder Auskunft an uns wenden und keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. In der Regel kostet die Erstberatung je nach Schwierigkeit und Wert der Angelegenheit jedoch zwischen 80,00 EUR und 175,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. 

In Abstimmung mit dem Mandanten vereinbaren wir auch Zeithonorare –

vgl. § 4 RVG. Der Stundensatz bei Honorarvereinbarungen ist verschiedenen Mandantenbereichen zugeordnet und von der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit des Mandats abhängig. Unsere Stundensätze betragen 80,00 EUR bis 190,00 EUR bzw. 250,00 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde. Es werden nur volle ¼ Stunden in Ansatz gebracht. Fahrzeiten des Anwalts werden nur mit der Hälfte des Stundensatzes berechnet. Der regelmäßige Stundensatz für gemeinnützige Einrichtungen beträgt beispielsweise 175,00 EUR. Zu dem Stundensatz ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Ermäßigungstarif

 

Der einfache Fall                 

  80,00 EUR

Der durchschnittliche Fall       

100,00 EUR

Verbrauchertarif

 

Der einfache Fall                 

150,00 EUR

Der durchschnittliche Fall        

175,00 EUR

Der schwierige Fall               

190,00 EUR

Unternehmertarif

 

Regeltarif                        

190,00 EUR

Stammkundentarif                 

175,00 EUR

Der Fall für den Fachmann-Tarif   

250,00 EUR

Gemeinnützige Einrichtungen-Tarif

175,00 EUR

Wissenschaftliche Mitarbeiter 

 

bei vereinbarten Recherchen       

  80,00 EUR

 

In Ausnahmefällen sind auch Pauschalabsprachen möglich (vgl. § 4 RVG). Wir können diese jedoch nur dann anbieten, wenn der Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad vorher absehbar ist. Das ist häufig schwieriger als bei einer anzubietenden Handwerkerleistung. In Einzelfällen sind besondere Absprachen möglich und notwendig. Kanzleileistungen werden nicht gesondert berechnet. Wir setzen uns auch gern mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung.

In der Regel schlagen wir eine Haftungsbegrenzung entsprechend unserer Haftpflichtversicherungssumme von 500.000,00 EUR pro Schadensfall vor. Die Versicherung kann auf Wunsch erhöht werden.