Lange Zeit bestand Unsicherheit darüber, inwiefern eine Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, einzelnen Wohnungseigentümern, die mit der Zahlung von Wohngeld im Verzug sind, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizenergie kappen kann. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Möglichkeit grundsätzlich bejaht.